Gemeindeversammlung Weiningen
Informationen
- Voraussetzungen
- Stimmberechtigt bei einer Versammlung der Politischen und Schulgemeinde sind alle in der entspechenden Gemeinde wohnhaften Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
- Die Wohnniederlassung beginnt mit der Abgabe der Ausweisschriften.