Besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben? Oder wollen Sie als Schweizer Bürgerin oder Bürger das Bürgerrecht von Weiningen erhalten?

Der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Zuständig für die Erteilung des Bürgerrechtes von Weiningen ist der Gemeinderat. Bei ausländischen Staatsangehörigen sind auch der Kanton Zürich und das Staatssekretariat für Migration (SEM) am Verfahren beteiligt.

 

Ordentliche Einbürgerung: 

  • Ich habe eine C-Bewilligung.
  • Ich lebe in der Regel seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz.
  • Ich bin Ausländerin / Ausländer und mit einem Schweizer /Schweizerin verheiratet. Mein Mann / Frau war bei der Heirat noch nicht Schweizer / Schweizerin.
  • Ich bin Ausländer / Ausländerin und lebe mit einem Schweizer /Schweizerin in einer eingetragenen Partnerschaft.
  • Ich bin Ausländerin oder Ausländer und nicht verheiratet.
  • Ich bin noch nicht 18 Jahre alt. Meine Eltern sind Ausländer.
  • Wir sind eine ausländische Familie.

Das Gesuch für die ordentliche Einbürgerung können Sie online einreichen: www.zh.ch/e-einbuergerung 

 

Erleichterte Einbürgerung:

  • Ich bin Ausländer / Ausländerin und mit einer Schweizerin / Schweizer verheiratet. Meine Frau / Mann war schon bei der Heirat Schweizerin / Schweizer.
  • Meine Mutter oder mein Vater wurde eingebürgert. Ich bin noch nicht 22 Jahre alt. 
  • Bei meiner Geburt war meine Mutter oder mein Vater bereits Schweizer.
  • Ich bin noch nicht 18 Jahre alt. Ich bin staatenlos.
  • Meine Eltern und meine Grosseltern haben schon in der Schweiz gelebt (Dritte Ausländergeneration).

Das Gesuch für die erleichterte Einbürgerung erhalten Sie in unserem Onlineschalter

 

Einbürgerung von Schweizer Bürger / Bürgerinnen:

  • Mein Wohnsitz befindet sich seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde Weiningen.
  • Ich bin in der Lage für mich und meine Familie aufzukommen.
  • Mein Strafregisterauszug für Privatpersonen weist keine Einträge aus.
  • Das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens weist keine Einträge aus. 
  • Steuerschulden aus definitiven Schlussrechnungen für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens sind beglichen. 

Das Gesuch für die Einbürgerung in das Bürgerrecht von Weiningen erhalten Sie in unserem Onlineschalter.

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt