Erneuerungswahl Friedensrichter/in der Gemeinde Weiningen für die Amtsdauer 2027 - 2033; Anordnung und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

4. September 2026

Anordnung
Für die Amtsdauer 2027 - 2033 gilt es nach den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sowie der Gemeindeordnung Weiningen an der Urne die Erneuerungswahl für den Friedensrichter / die Friedensrichterin der Gemeinde Weiningen durchzuführen. Gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 31. August 2026 findet diese Wahl an folgenden Daten statt:

  • 1. Wahlgang: 28. Februar 2027
  • allfälliger 2. Wahlgang: 6. Juni 2027

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Für die durchzuführenden Erneuerungswahl gelangen bei beiden Wahlgängen leere Wahlzettel mit einem Beiblatt zum Einsatz. Das für die Festsetzung des Beiblattes nach §§ 48 ff. GPR durchzuführende Vorverfahren wird hiermit eingeleitet. Beim Vollzug dieses Verfahrens gelten folgende Bestimmungen:

  1. Als Friedensrichterin bzw. als Friedensrichter der Gemeinde Weiningen wählbar ist jede Person, welche die Voraussetzungen der Wahlfähigkeit erfüllt. Sie muss keinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde Weiningen bzw. im Kanton Zürich begründen. Es können Wahlvorschläge unterbreiten werden, welche auf dem Beiblatt aufzuführen sind.
  2. Für jede zur Wahl vorzuschlagende Person ist obligatorisch deren Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Zusatz "bisher", sofern die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat, deren Parteizugehörigkeit sowie fakultativ deren Rufname, unter welchem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist, anzugeben. Jede zur Wahl vorzuschlagende Person darf pro höchstens auf einem Wahlvorschlag genannt sein.
  3. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 stimmberechtigten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz innerhalb der Gemeinde Weiningen unterstützt werden. Die 15 Stimmberechtigten haben den Wahlvorschlag unter Angabe ihrer Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig zu unterzeichnen. Sie können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Eine Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
  4. Ein Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung (z.B. Name der vorschlagenden Partei oder Vereinigung) versehen werden.
  5. Einzelne Wahlvorschläge dürfen nur durch die jeweils berechtigte Person zurückgezogen bzw. zu diesen andere Erklärungen abgegeben werden.
  6. Wahlvorschläge müssen bis spätestens 15. Oktober 2026, 08.30 Uhr, in physischer Form bei der Gemeindeverwaltung Weiningen, Abteilung Präsidiales, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, eingetroffen sein. Diese werden anschliessend veröffentlicht. Gleichzeitig wird eine neue Frist von sieben Tagen angesetzt, innert welcher Vorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können. Nach Ablauf der zweiten Frist ist kein Rückzug bzw. keine Veränderung am jeweiligen Wahlvorschlag mehr möglich. Diese werden definitiv.

Formulare (Format A3) für die Einreichung von Wahlvorschlägen zur Aufnahme von wählbaren Personen auf dem Beiblatt, können im Gemeindehaus Weiningen bezogen oder ab dem untenstehenden PDF-Dokument heruntergeladen werden.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Anordnung und Aufforderung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, vom Tage dieser Publikation an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.

Weiningen, 4. September 2026
Gemeinderat Weiningen

Zugehörige Objekte

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Wahlvorschlag Friedensrichter (PDF, 111 kB) Download 0 Wahlvorschlag Friedensrichter