Allgemeines Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem ganzen Gemeindegebiet ab 21. Juli 2026

21. Juli 2026

Die Baudirektion Kanton Zürich hat aufgrund der langanhaltenden Trockenheit, gestützt auf § 18 Abs. 1 Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB), ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe, geltend ab 17. Juli 2026, erlassen. Für das Verbot im Wald sowie in Flächen in Waldesnähe ist der Kantonsforstingenieur zuständig. § 18 Abs. 2 VVB erlaubt den Gemeinden in besonderen Gefahrenlagen, ein allgemeines Feuerverbot auf dem ganzen Gemeindegebiet zu erlassen.

Das Ausbleiben von ausgiebigen Regenfällen hat in den vergangenen Wochen zu einer ausserordentlichen Trockenheit geführt. Die Gefahr eines grösseren Flächenbrands ist erheblich. Die aktuelle Wetterentwicklung lässt keine deutliche Entspannung der Gefahrenlage erwarten. Infolge der angespannten Situation und auch im Hinblick auf die anstehenden Festivitäten zum Nationalfeiertag wird ein allgemeines Feuer- und Feuerwerksverbot verfügt.

Es gilt ab 21. Juli 2026 bis auf Widerruf:

  • Keine offenen Feuer im Freien (auch nicht in Gärten, auf Balkonen oder Grillplätzen)

  • Kein Grillen mit Grillgeräten, die mit Holz, Kohle oder Holzkohle (inkl. Cheminées und Öfen) betrieben werden

  • Kein Abbrennen von Feuerwerk

  • Kein Steigenlassen von Himmelslaternen und Heissluftballonen oder ähnlichem

  • Keine Höhenfeuer

  • Kein Wegwerfen von brennenden Raucherwaren und Streichhölzern

Kontrollierte Grillfeuer ausschliesslich mit Gas- und Elektrogrills in Siedlungsgebieten (z. B. auf Terrassen und in Gärten) sind unter Anwendung von grösstmöglicher Vorsicht sowie Einhaltung der gebotenen Sicherheitsmassnahmen gestattet. Die Geräte müssen kippsicher auf feuerfestem befestigtem Untergrund aufgestellt sein.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Publikation beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Einem allfälligen Rekurs wird aufgrund der aktuellen besonderen Gefahrenlage wegen grosser Trockenheit die aufschiebende Wirkung entzogen.