Sanierung Schützenmurstrasse mit Wasserleitungsersatz; Kreditgenehmigung als gebundene Ausgabe (§ 103 Gemeindegesetz)
Mit Beschluss-Nr. 285 vom 1. Dezember 2025 hat der Gemeinderat Weiningen angeordnet, dass die sich in Weiningen-Dorf befindliche Schützenmurstrasse zu sanieren und die sich darunter befindliche Wasserleitung zu ersetzen sei. Für die Realisierung dieses Tiefbauvorhabens ist ein Kredit im Umfang von insgesamt Fr. 1'530'000.— genehmigt worden. Dies unter Vorbehalt der Aufnahme der entsprechenden Vollzugsausgaben im rechtsgültigen Budget 2026 der Gemeinde Weiningen.
Die angestrebte Strassensanierung mit Wasserleitungsersatz orientiert sich vollumfänglich an den heutigen Bestand dieser Anlagen und verursacht keinerlei Neuerungen. Daher gelten die sich daraus ergebenden Ausgaben im Sinne von § 103 Gemeindegesetz als gebunden.
Erreichen gebundene Ausgaben eine Betragshöhe, welche bei neuen Ausgaben durch die Stimmberechtigten bewilligt werden müssten, so sind diese im Sinne von § 14 Abs. 1 Informations- und Datenschutzgesetz amtlich zu publizieren und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich dabei an die Vorgaben der Stimmrechtsbeschwerde.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss GR-2025-285 vom 1. Dezember 2025, mit welchem der Gemeinderat für die Sanierung der Schützenmurstrasse sowie dem Ersatz der sich darunter befindlichen Wasserleitung eine gebundene Ausgabe im Umfang von insgesamt Fr. 1'530'000.— genehmigt hat, kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von dieser Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Hinweis: In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.
Weiningen, 5. Dezember 2025
Gemeinderat Weiningen