Erlass Vollzugsverordnung zur Entschädigungsverordnung

27. Juni 2025

Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 17. Juni 2025 haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Weiningen die Vorlage "Erlass einer eigenständigen Verordnung über die Entschädigung der Behörden, der Kommissionen, der Funktionäre im Nebenamt sowie des Friedensrichters (Entschädigungsverordnung)" gutgeheissen.


Gestützt auf Art. 11 Abs. 2, Art. 12, Art. 17 und Art. 19 Abs. 2 dieser Entschädigungsverordnung, hat der Gemeinderat mit Beschluss-Nr. 144 vom 23. Juni 2025 unter Vorbehalt der Rechtskraft des betreffenden Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 17. Juni 2025 verschiedene Vollzugsbestimmungen in einer separaten Verordnung festgelegt. Diese Vollzugsverordnung zur Entschädigungsverordnung ist gegenüber dem mit GRB-2025-77 verabschiedeten Entwurf im Sinne des von der Rechnungsprüfungskommission gemachten Vorschlags, welcher zuhanden der Gemeindeversammlung unterbreitet wurde, angepasst worden.


Die vom Gemeinderat festgesetzte Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Entschädigung der Behörden, der Kommissionen, Funktionäre im Nebenamt sowie den Friedensrichter (VV-Entschädigungsverordnung) gemäss Fassung vom 23. Juni 2025 sowie der Festsetzungsbeschluss GRB-2025-144 können ab untenstehenden PDF-Dokumenten eingesehen bzw. heruntergeladen werden.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Festsetzungsbeschluss GRB-2025-144 kann innert 30 Tagen, von der heutigen Veröffentlichung an gerechnet, Rekurs beim Bezirksrat Dietikon, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Rekurrieren kann, wer durch den Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

 

Gemeinderat Weiningen 

Zugehörige Objekte

Name
Gemeinderatsbeschluss Nr. 144 (PDF, 656.67 kB) Download 0 Gemeinderatsbeschluss Nr. 144
Vollzugsverordnung zur Entschädigungsverordnung (PDF, 1.42 MB) Download 1 Vollzugsverordnung zur Entschädigungsverordnung