Vollzug Zusatzleistungsverordnung, Ernennung Bedarfsbescheinigungsstelle ZLV
Ausgangslage
Im Kanton Zürich ist fast jede dritte Person in den Alters- und Pflegeheimen nicht oder nur leicht pflegebedürftig. Mit gezielten Anpassungen an der Zusatzleistungsverordnung (ZLV) hat der Regierungsrat nunmehr Voraussetzungen geschaffen, damit auch Seniorinnen und Senioren in bescheidenen finanziellen Verhältnissen möglichst lange selbstbestimmt in ihrem angestammten Umfeld wohnen bleiben können. So sollen Bezügerinnen und Bezüger von Zusatzleistungen zur AHV nicht mehr aus finanziellen Gründen vorzeitig in ein Alters- oder Pflegeheim umziehen müssen.
Konkret hat die ZLV-Anpassung den Leistungskatalog für Hilfe und Betreuung erweitert. Im Weiteren sind die Stundenansätze für Hilfs- und Betreuungsangebote erhöht und zusätzliche Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer anerkannt worden. Die Verordnungsänderung ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Die Inanspruchnahme der gemäss ZLV-Anpassung zusätzlichen Hilfs- und Betreuungsangebote durch die Bezügerinnen und Bezüger setzt jedoch eine individuelle Bedarfsbescheinigung durch eine von der Gemeinde bezeichneten Stelle voraus. Hierfür haben die Gemeinden bis spätestens am 31. Dezember 2026 eine oder mehrere Stellen zu bezeichnen, welche für die Ausstellung solcher Bedarfsbescheinigungen zuständig sind.
Leistungsangebot der "Anlaufstelle Gesundheit und Alter rechtes Limmattal"
Die "Anlaufstelle Gesundheit und Alter rechtes Limmattal" ist eine gestützt auf das kantonale Pflegegesetz beruhende Institution der politischen Gemeinden Oberengstringen, Unterengstringen, Weiningen, Geroldswil und Oetwil a.d.L.. Sie bietet Beratungen an bei der bedarfsgerechten Bewältigung von Situationen für Menschen mit gesundheitlichen oder altersbedingten Beeinträchtigungen.
Die Anlaufstelle ist aufgrund ihrer fachlichen und organisatorischen Ausrichtung auch in der Lage, für ihre Auftragsgemeinden in Zukunft auch die Aufgaben der Bedarfsbescheinigungsstelle ZLV zu bewältigen.
Der Gemeinderat Weiningen beurteilt das Leistungsangebot der "Anlaufstelle Gesundheit und Alter rechtes Limmattal" als sinnvoll und zielführend. Aufgrund deren Fachwissen und Sachkenntnissen ist es naheliegend, diese Institution auch mit den Aufgaben der Bedarfsbescheinigungsstelle ZLV zu beauftragen. Die Inbetriebnahme dieses Dienstleistungsangebots kann jedoch erst erfolgen, wenn die Anlaufstelle diesen neuen Leistungsbereich pragmatisch und nachfrageorientiert aufgebaut hat. Bis dahin, das heisst bis spätestens 31. Dezember 2026, haben in der Gemeinde Weiningen wohnhafte Zusatzleistungsberechtigte ihre Leistungsnotwendigkeiten ärztlich bescheinigen zu lassen.
Beschlussfassung
Aufgrund vorstehender Erläuterungen hat der Gemeinderat mit GR-2024-62 folgendes beschlossen:
- Der Gemeinderat Weiningen bezeichnet die "Anlaufstelle Gesundheit und Alter rechtes Limmattal" ab dem Zeitpunkt ihrer operativen Betriebsaufnahme als zuständige Bedarfsbescheinigungsstelle ZLV der Gemeinde Weiningen.
- Bis zur operativen Betriebsaufnahme der Bedarfsbescheinigungsstelle ZLV durch die "Anlaufstelle Gesundheit und Alter rechtes Limmattal", haben in der Gemeinde Weiningen wohnhafte Zusatzleistungsberechtigte die Notwendigkeit ihrer nach § 11 d Abs. 4 sowie nach § 11 e und § 11 f Zusatzleistungsverordnung zu beziehenden Leistungen ärztlich bescheinigen zu lassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Beschlussfassung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung dieser amtlichen Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Angerufene Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Gemeinderat Weiningen