Musikunterrichtsangebot der Gemeinde Weiningen – Zusammenarbeit mit der Musikschule Limmattal

9. Februar 2024

Das seit 1. Januar 2023 geltende kantonale Musikschulgesetz (MuSG) regelt das Angebot an Musikunterricht an vom Kanton anerkannten Musikschulen ausserhalb des Unterrichts nach Lehrplan für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, mit Wohnsitz im Kanton Zürich. Nach § 2 MuSG ist es Aufgabe der jeweiligen Gemeinden, den Zugang zu einer anerkannten Musikschule zu gewährleisten. Hierfür können sie entweder eine eigene Musikschule führen oder mit anderen Gemeinden oder privaten Musikschulen zusammenarbeiten.

Die Musikschule Limmattal wurde noch entsprechend früherer Vorgaben des Volksschulgesetzes durch die Schulinstitutionen der Gemeinden Oberengstringen, Unterengstringen und Weiningen sowie der Oberstufe Weiningen gebildet. Diese handelt als zivilrechtlich organisierter Verein, welcher sich aus den vereinsbildenden Schulinstitutionen als Kollektivmitglieder zusammensetzt. Jedes Kollektivmitglied entsendet eine/n Delegierte/n in den Vereinsvorstand. Der Verein ist vom Kanton als Musikschule anerkannt und erhält demzufolge nebst den Finanzierungsbeiträgen der angeschlossenen Gemeinden auch noch solche vom Kanton.

Als Folge des im 2023 eingeführten neuen Rechts, müssen die in Weiningen geltenden Zuständigkeiten und geltenden Regelungen durch den nunmehr verantwortlichen Gemeinderat festgelegt bzw. bestätigt werden. In diesem Sinne hat der Gemeinderat anlässlich seiner Sitzung vom 5. Februar 2024 folgendes beschlossen:

  • Für das nach dem kantonalen Musikschulgesetz zu gewährleistende Angebot an Musikunterricht für in der Gemeinde Weiningen wohnhafte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, bezeichnet der Gemeinderat Weiningen die Musikschule Limmattal, Oberengstringen, als zuständige Institution.
  • In der Gemeinde Weiningen wohnhafte Personen, welche vom Angebot der Musikschule Limmattal Gebrauch machen, haben einen Beitrag zu leisten. Die Unterrichtstarife bestimmen gemäss den Festsetzungen der Musikschule, welche sich diesbezüglich an die Bestimmungen des Musikschulgesetzes zu richten hat.
  • Die Primarschule Weiningen, die Primarschule Oetwil-Geroldswil sowie die Oberstufenschule Weiningen werden angewiesen, in der Gemeinde Weiningen wohnhafte und am Musikunterricht interessierte Schüler spätestens ab dem Schuljahr 2024/2025 an die Musikschule Limmattal zu verweisen. Diesbezüglich vorbehalten bleibt die Übergangsregelung, wonach im Ortsteil Fahrweid-Weiningen wohnhafte Schüler, welche bis Ende Schuljahr 2023/2024 die durch die Primarschule Oetwil-Geroldswil betriebene Musikschule besuchen, auf ihren Wunsch hin bis zum Abschluss ihrer Primar- bzw. Oberstufenschulzeit noch weiterhin an dieser Musikschule teilnehmen dürfen. Die Gemeinde Weiningen übernimmt hierfür ein Schulgeld im Betrag von maximal Fr. 2'000.— pro Schüler und Jahr. Der abschliessende Entscheid hierüber fällt die Primarschulpflege Weiningen.
  • Die Gemeinde Weiningen wird im Verein "Musikschule Limmattal" durch eine/n im Vereinsvorstand Einsitz nehmenden Delegierte/n vertreten. Diese/r Delegierte wird durch die Primarschulpflege Weiningen aus ihrem Kreise ernannt.

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Beschlussfassung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung dieser amtlichen Publikation an gerechnet, beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Angerufene Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.