Hundekontrolle
Grundsätzliches
Halterinnen und Halter von Hunden sind im Kanton Zürich verpflichtet, ihre Hunde, ab dem Alter von 3 Monaten, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden und die erforderlichen Angaben bekannt zu geben. Ebenfalls müssen der Abteilung Bevölkerung & Sicherheit sowie zusätzlich bei der Registrierungsstelle AMICUS folgende Ereignisse gemeldet werden:
- Änderungen der Personalien des Halter/der Halterin
- Besitzerwechsel
- Tod des Hundes
Für die Anmeldung bringen Sie bitte das Impfbüchlein sowie, wenn bereits vorhanden, die Kursbestätigungen mit.
Hundeabgabe
Die Hundeabgabe wird jeweils bis im März des laufenden Jahres in Rechnung gestellt. Die Abgabe pro Jahr und Hund beträgt in der Gemeinde Weiningen CHF 140.00 (inkl. des zu leistenden Kantonsbeitrages von CHF 30.00) und für jeden weiteren Hund CHF 190.00 (inkl. Kantonsbeitrag).
Hunde im Sinne von § 25 Hundegesetz sind von der Abgabe befreit, sofern der erforderliche Nachweis nachgewiesen werden kann.
Stirbt ein Hund, hat die Halterin oder der Halter gemäss § 26 Hundegesetz Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni verstorben ist.
Hundeausbildung ab 01.06.2025
Praktischer Ausbildungskurs für alle Hunde
Wer sich ab 1. Juni 2025 neu einen Hund zulegt oder mit einem Hund in den Kanton Zürich zügelt, muss einen praktischen Hundekurs absolvieren.
Theoriekurs für Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende
Neu müssen Hundehalterinnen und Hundehalter, die noch nie oder seit über zehn Jahren keinen Hund mehr gehalten haben, einen Theoriekurs mit abschliessender Prüfung absolvieren. Der Kurs dauert im Schnitt zwei Stunden und ist frühstens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton Zürich zu absolvieren.
Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
Im Wald und am Waldrand gilt jeweils vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht. Als Waldrand wird dabei eine Zone von bis zu 50 Metern Distanz zum Wald definiert. Die Leinenpflicht soll Rehkitze und andere Jungtiere sowie Bodenbrüter vor Hunden schützen.
Was ändert sich für die Hundehaltenden von Rottweilern ab 1. Januar 2025?
Für die Halterinnen und Halter von Rottweilern ändert sich ab 1. Januar 2025 zunächst nichts. Sie können sich ohne Auflagen mit ihrem Hund im öffentlich zugänglichen Raum bewegen. Allerdings müssen sie innerhalb von sechs Monaten ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung beim Veterinäramt einreichen.
Weitere Informationen
Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)
Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA)
AMICUS
Hundekurse / Kurs-Guide
Zugehörige Objekte
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Broschüre Ausbildung grosse massige Hunde (PDF, 143.93 kB) | Download | 0 | Broschüre Ausbildung grosse massige Hunde |
Broschüre Hundehaltung (PDF, 135.6 kB) | Download | 1 | Broschüre Hundehaltung |
Flyer Leinenpflicht im Wald (PDF, 55.66 kB) | Download | 2 | Flyer Leinenpflicht im Wald |
Ich möchte gerne einen Hund (PDF, 1.42 MB) | Download | 3 | Ich möchte gerne einen Hund |
Liste der Hunderassetypen (PDF, 135.21 kB) | Download | 4 | Liste der Hunderassetypen |
Mein Weg zu AMICUS (PDF, 88.54 kB) | Download | 5 | Mein Weg zu AMICUS |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bevölkerung & Sicherheit | 044 752 25 10 | bevoelkerung@weiningen.ch |