Friedensrichter sind Mitglieder der Gerichtsbehörden auf Gemeindeebene. Sie sind vor allem Sühnebeamte (Vermittler). Das heisst, dass sie im Sinne von "zuerst schlichten, dann richten" zwischen den Parteien vermitteln, bevor eine Klage beim Gericht eingereicht wird.

In zivilrechtlichen Streitigkeiten können die Friedensrichter bis zu einem Betrag von Fr. 2'000.-- einen Entscheid fällen. Im Weiteren können sie einen Urteilsvorschlag bis zum Maximalbetrag von Fr. 5'000.-- unterbreiten.

Friedensrichter müssen beigezogen werden bei:

  • Vaterschafts- und Unterhaltsklagen
  • Erbrechtliche Klagen
  • Konsumentenstreitigkeiten, Forderungsklagen
  • Klagen bei Schuldbetreibungen (Aberkennungs- und Rückforderungsklagen)
  • Zivilrechtliche Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Arbeitsrechtliche Klagen


Strafanzeigen wegen Ehrverletzungen (üble Nachrede, Verleumdung und/oder Beschimpfung) sind bei der Polizei bzw. bei der dafür zuständigen Staatsanwaltschaft einzureichen und werden nicht vom Friedensrichteramt behandelt.

Formulare und weitere Informationen erhalten Sie unter www.vfzh.ch und www.svfv.ch, www.vfbd.chwww.gerichte-zh.ch oder www.swiss-mediators.org

Öffnungszeiten

nach telefonischer Vereinbarung

Personen

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Zugehörige Objekte

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Nummer Name Inkrafttreten
F2.04 (1) Gebühren- und Tarifordnung 23. Oktober 2019
F2.04 (2) Grundsätze zur Gebührenerhebung 1. Januar 2017