Vorübergehende Verkehrsanordnung
Bezugnehmend auf Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetztes (SVG) in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) und die ständige Rechtsprechung sind für vorübergehende Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen die Gemeindebehörden zuständig.
Der Gemeinderat Weiningen verfügt folgende vorübergehende Verkehrsanordnung:
a. Badenerstrasse (bei Einmündung Chneblenstrasse)
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13) mit Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» am östlichen Ende von Grundstück Kat. Nr. 2048
b. Im Hasennest (bei Liegenschaft «Im Hasennest 1a»)
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13, zweiseitig) mit Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» bei Liegenschaft «Im Hasennest 1a»
c. Schützenmurstrasse (bei Einmündung Steinlernstrasse)
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13, zweiseitig) mit Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» auf dem Grundstück Kat. Nr. 1182
d. Schützenmurstrasse (bei Liegenschaft «Schützenmurstrasse 18» und «Im Hasennest 1a»)
Parkieren verboten (Signal 2.50) mit Anfangstafel (Signal 5.05) und Endetafel (Signal 5.06) bei Liegenschaften «Im Hasennest 1a» und «Schützenmurstrasse 18»
e. Schützenmurstrasse (bei Liegenschaft «Schützenmurstrasse 29»
Parkieren verboten (Signal 2.50) mit Wiederholungstafel (Signal 5.04) bei Liegenschaften «Schützenmurstrasse 29»
f. Badenerstrasse (bei Einmündung Steinlerstrasse)
Verbot für Motorwagen und Motorräder (Signal 2.13, zweiseitig) mit Zusatztafel «Zubringerdienst gestattet» zwischen den Liegenschaften «Badenerstrasse 34» und «Badenerstrasse 32»
Gegen diese Verkehrsanordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Statthalteramt des Bezirks Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Besondere, zwingende Gründe: Verkehrssicherheit und geordneter Verkehrsfluss.