Projekt "Rad-/Gehweg Weiningen Süd" (Püntenstrasse bis Schlüechtistrasse); Öffentliche Auflage Strassenbauprojekt und Landerwerbsplan, Abtretung von Privatrechten

21. Oktober 2022

Die Unterlagen zu diesem Strassenbauprojekt werden gemäss §§ 16 und 17 Strassengesetz (StrG) öffentlich aufgelegt.
 

Projektperimeter / grober Projektbeschrieb:
Das Strassenbauprojekt sieht am südlichen Siedlungsrand von Weiningen-Dorf den Neubau einer grossteils durch landwirtschaftliches Gebiet verlaufenden asphaltierten Langsamverkehrsverbindung zwischen der Püntenstrasse und der Schlüechtistrasse vor. Dieser rund 310 m lange Rad-/Gehweg, auf welchem landwirtschaftliche Fahrzeuge verkehren dürfen, weist über die gesamte Länge eine Breite von 3.20 m auf. Der neue Weg nimmt die bestehenden Höhenlagen der angrenzenden Flächen auf, um die Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke nicht zu behindern. Für die Querung des Dorfbachs wird ein provisorischer, aber hochwassertauglicher Durchlass erstellt.
 

Projektauflage:
Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche zur Einsicht auf. Die Unterlagen können während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten im Gemeindehaus Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, oder, soweit es das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) zulässt, in den nachfolgenden PDF eingesehen werden. Die Auflagefrist beginnt am 21. Oktober 2022 und endet am 21. November 2022.


Aussteckung:
Das Bauvorhaben wird vor Ort ausgesteckt. Die für die Aussteckung verwendeten Profile dürfen vor Ablauf der Auflagefrist von niemandem entfernt werden.


Einsprachen / Begehren:
Innerhalb der Auflagefrist können betroffene Grundeigentümer oder sonst wie in ihren schutzwürdigen Interessen berührte Personen, Gemeinden sowie andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt beim Gemeinderat Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, schriftlich Einsprache erheben, sofern sie durch das Projekt berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]).
Über Einsprachen wird im Festsetzungsbeschluss entschieden. Wer es unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten.

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist beim Gemeinderat Weiningen eingereicht werden (§ 17 StrG; §§ 21 ff VRG). Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprache bzw. ein solches Begehren, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. mit der sein Grundstück betreffenden Festlegungen einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission. Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen gegen das Projekt ausgeschlossen.


Enteignungsbann:
Vom Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung des Strassenbauprojekts, dürfen ohne Einwilligung des Gemeinderates an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Notfälle bleiben vorbehalten. Über allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für einen allfälligen aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre, vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet, ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden. Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

 

Gemeinderat Weiningen 

Zugehörige Objekte

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