Gemäss § 20 Abs. 1 Gesetz über die Information und den Datenschutz des Kantons Zürich (IDG) hat jede Poerson Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. 

Die betroffene Person kann jedoch gemäss § 22 (IDG) die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen. Bei einer Sperrung der Daten ist folgendes zu beachten:

Die Sperrung Ihrer Daten verhindert also Auskünfte an …… jegliche Firmen (z.B. Kreditkartengesellschaften für Kreditkartenanträge) und Privatpersonen (z.B. für Klassenzusammenkünfte), ohne Interessensnachweis. Solche Anfragen werden mit dem Vermerk „Es besteht eine Datensperre“ an die Anfrageadresse zurück geschickt.

Die Sperrung bleibt unbeachtet wenn …
… gesuchstellende Personen oder Organisationen mit einem berechtigten Interesse (z.B. Verlustschein oder anderen berechtigten Geldforderungen) Angaben über gesperrte Daten verlangen. Auch an öffentliche Organe (wie Gemeinde- und Stadtverwaltungen, Ausgleichskassen, Gerichte, Betreibungsämter, Polizeistellen u.a.) werden die gesperrten Daten weitergegeben.

Falls Sie Ihre persönlichen Daten sperren wollen, so bitten wir Sie, dies schriftlich der Abteilung Bevölkerung & Sicherheit per Post oder per E-Mail zukommen zu lassen.

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