Das Gastgewerbegesetz (GGG) sieht eine Patentpflicht für Gastwirtschaften und für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf (§ 2 GGG) vor. Die Patente sind in persönlicher und örtlicher Hinsicht beschränkt (vgl. §§ 7 f. GGG).

Von der Patentpflicht (§ 3 GGG) sind ausgenommen z.B. Pensionen mit höchstens zehn Gästen (lit. a), alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens 10 Steh- oder Sitzplätzen (lit. e) und gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften (lit. f).

 

Patent zur Führung einer Gastwirtschaft

Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu bewirten. Es werden Patente für Gastwirtschaften mit oder ohne Alkohol und gebrannte Wasser ausgestellt.

Für die Beantragung eines Gastwirtschaftspatents verwenden sie bitte das Formular "Gesuch zur Führung einer Gastwirtschaft“ und reichen es bitte 4 Wochen vor Betriebseröffnung mit den Beilagen bei uns ein.

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