Allgemeines

Seit dem 1. Januar 2007 müssen alle Hunde ab dem Alter von 3 Monaten mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Durch diese neue Kennzeichnungspflicht entfällt die Hundemarke. Die Kennzeichnung wird von den praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten vorgenommen und direkt der AMICUS gemeldet.

 

Im Kanton Zürich verbotene Hunderassen (nicht abschliessend)

Seit dem 1. Januar 2010 ist es im Kanton Zürich verboten Hunde der Rassetypenliste II zu halten oder zu züchten. Der Rassetypenliste II (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) zugeordnet sind Tiere folgender Rassen:

  • American Bull Terrier
  • American Bully
  • American Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bandog
  • Basicdog
  • Bull Terrier
  • Pit Bull Terrier
  • Staffordshire Bull Terrier
  • Swiss Blue Bully
  • Swiss Champagner Bully

Nur Hundealterinnen und Hundehalter, die vor dem 1. Januar 2010 einen der obgenannten Hunde gehalten haben und über eine Halterbewilligung für ebendiesen Hund verfügen, dürfen ihn im Kanton Zürich dauerhaft halten.

Neue Halterbewilligungen werden nicht ausgestellt. Es ist auch nicht möglich, mit dem Hund eine Prüfung oder einen Wesenstest zu machen, um eine Halterbewilligung zu bekommen. 

 

Anmeldung / Mutationen

Sind Sie neu im Besitz eines Hundes, muss dieser ab dem Alter von 3 Monaten bei der Abteilung Bevölkerung & Sicherheit Weiningen innert 10 Tagen angemeldet werden. Allfällige Mutationen (Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie Tod des Hundes) müssen ebenfalls innert 10 Tagen der Abteilung Bevölkerung & Sicherheit Weiningen mitgeteilt werden.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit.

  • Hundebüchlein mit Chip-Nummer
  • Kursbestätigungen (Theorie und Praktisch)


Zusätzlich sind diese Mutationen zwingend bei AMICUS zu melden.
AMICUS
Identitas AG
Stauffacherstrasse 130A
3014 Bern
info@amicus.ch
www.amicus.ch

 

Gebühren

Der Gemeinderat Weiningen hat mit Beschluss vom 22. Juni 2009, gestützt auf das kantonale Hundegesetzes (HuG) und die Hundeverordnung (HuV), die Höhe der jährlich zu entrichtenden Abgabe für jeden gehaltenen Hund angepasst.

Die Abgabe pro Jahr und Hund beträgt CHF 140.00, inkl. des zu leistenden Kantonsbeitrages von CHF 30.00. Für jeden weiteren Hund CHF 190.00 (inkl. Kantonsbeitrag). Der Betrag wird jeweils im März des laufenden Jahres in Rechnung gestellt.

Weitere Gebühren
CHF 10.00 für die Erstanmeldung
CHF 40.00 für die verspätete Anmeldung
CHF 100.00, wenn die Gemeinde Weiningen eine Mutation bei AMICUS veranlassen muss. Vorbehalten bleiben die Ahndungen gemäss den Strafbestimmungen des Hundegesetzes.

 

Voraussetzung zur Haltung eines Hundes

Durch das neue Hundegesetz und die Verordnung hat sich einiges verändert, was die Pflichten und Rechte eines Hundehalters betreffen. Auf den Websites der Veterinärämter von Kanton und Bund sind alle wichtigen Informationen aufgeführt.

 

Weitere Informationen

Bundesamt für Veterinärwesen (BVET)
Veterinäramt des Kantons Zürich (VETA)
AMICUS
Hundekurse / Kurs-Guide

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