Erwerb

Unter Erwerb einer Waffe werden der Kauf, Tausch, die Schenkung, Erbschaft, Miete sowie die Gebrauchsleihe verstanden. Bewilligungspflichtige Waffen sowohl deren wesentliche Bestandteile können im Handel als auch von Privaten mittels Waffenwerbsschein erworben werden.

 

Bewilligungspflichtige Waffen

Pistole, Revolver, Selbstladebüchse, Unterhebelrepetierer, Vorderschaftrepetierer, ausländische Ordonanzrepetiergeräte, Selbstladeflinte, halbautomatische Gewehre (z.B. Sturmgewehr PE90, PER57). Diese Aufzählung ist nicht vollzählig, weitere Informationen über melde- und bewilligungspflichtige Waffen sowie verbotene Waffen erteilt Ihnen das Bundesamt für Polizei Fedpol

 

Gesuch

Das vollständig unterzeichnete Gesuch ist mit folgenden Unterlagen an die Abteilung Bevölkerung & Sicherheit Weiningen einzureichen:

  • Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, nicht älter als drei Monate
  • Kopie eines amtlichen Ausweises (z. B. Reisepass, Identitätskarte, Ausländerausweis)
  • Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) haben zusätzlich eine offizielle Bestätigung des Wohnsitz- oder Heimatstaates beizulegen, die den Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen bewilligt.

 

Verweigerungsgründe

  • Minderjährigkeit
  • Annahme, dass die gesuchstellende Person sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet
  • Eintrag im Strafregister wegen gewalttätiger oder gemeingefährlicher Handlung
  • Krankheiten, die für den Umgang mit Waffen ein erhöhtes Risiko darstellen könnten, wie Medikamente-, Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit


Gültigkeit

Der Waffenerwerbsschein wird für sechs Monate ausgestellt und ist in der ganzen Schweiz gültig.

Preis

Fr. 50.--

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt
Name Download
Nummer Name Inkrafttreten
P1.40 (1) Polizeiverordnung (PVO) 29. Juli 2011
P1.40 (2) Gebührenverordnung zur Polizeiverordnung 29. Juli 2011