Beleuchtende Berichte Gemeindeversammlung - Änderung der Zustellungspraxis

24. Januar 2020

Bezüglich der beleuchtenden Berichte zu den Gemeindeversammlungen Weiningen, hat der Gemeinderat am 20. Januar 2020 gestützt auf § 19 Gemeindegesetz folgende abgeänderte Zustellungspraxis beschlossen:

1. Der jeweilige beleuchtende Bericht wird nicht mehr in alle Haushaltungen verteilt, sondern ab spätestens zwei Wochen vor der Versammlung im Gemeindehaus für den kostenlosen Bezug aufgelegt bzw. auf Verlangen kostenlos zugestellt. Ausserdem kann der beleuchtende Bericht (ebenfalls ab spätestens zwei Wochen vor der Versammlung) auf der gemeindeeigenen Internetseite www.weiningen.ch heruntergeladen werden.

2. In der amtlich zu publizierenden Ankündigung einer jeweiligen Gemeindeversammlung wird darauf hingewiesen, dass der beleuchtende Bericht über die an der Versammlung zu behandelnden Geschäfte entweder im Gemeindehaus Weiningen kostenlos bezogen oder bei der Gemeindeverwaltung Weiningen für die kostenlose Zustellung bestellt werden kann.

3. Vor jeder Versammlung wird bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung ein Flugblatt in alle Haushaltungen verteilt, mit welchem zur Gemeindeversammlung eingeladen wird; dies unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte. Auf diesem Flugblatt wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass der beleuchtende Bericht über die an der Versammlung zu behandelnden Geschäfte entweder im Gemeindehaus Weiningen kostenlos bezogen oder bei der Gemeindeverwaltung Weiningen für die kostenlose Zustellung bestellt werden kann.

4. Jedem/jeder Stimmberechtigten steht die Möglichkeit offen, die Dauerzustellung der beleuchtenden Berichte zu verlangen. Auf diese Möglichkeit werden die Stimmberechtigten mittels geeignetem Aufruf hingewiesen.

Der diesbezüglich gefällte Gemeinderatsbeschluss liegt während der Rekursfrist im Gemeindehaus Weiningen zur Einsicht auf. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, vom Datum dieser Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Angerufene Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

Zugehörige Objekte

Name
nderung_Zustellungspraxis.pdf Download 0 nderung_Zustellungspraxis.pdf