Neuregelung amtliches Publikationsorgan Gemeinde Weiningen

24. Januar 2020

In Anwendung von § 7 Gemeindegesetz und § 1 Gemeindeverordnung hat der Gemeinderat gestützt auf Art. 27 Ziff. 19 Gemeindeordnung beschlossen, dass als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde Weiningen fortan die gemeindeeigene Internetseite www.weiningen.ch gilt.

Von dieser Neuregelung explizit nicht betroffen sind die amtlichen Publikationen der evang.-reformierten Kirchgemeinde Weiningen sowie solche jener Zweckverbände, welchen die Gemeinde Weiningen angeschlossen ist.

Genauere Angaben über diese Neuregelung sind im Gemeinderatsbeschluss vom 20. Januar 2020 festgehalten. Dieser liegt während der Rekursfrist im Gemeindehaus Weiningen zur Einsicht auf. Ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt die Limmattaler Zeitung nicht mehr als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde Weiningen.

Gegen diese Beschlussfassung kann innert 30 Tagen, vom Datum dieser Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Angerufene Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

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