Ersatzwahlen für ein Mitglied und für das Präsidium der Oberstufenschulpflege Weiningen für den Rest der Amtsdauer 2018-2022

9. Oktober 2020

Anordnung
Infolge eines Behördenrücktritts in der Oberstufenschulpflege, gilt es die
Ersatzwahlen für ein Mitglied und für das Präsidium der Oberstufenschulpflege Weiningen für den Rest der Amtsdauer 2018–2022 durchzuführen.
Gestützt auf § 18 GPR hat die Oberstufenschulpflege die Aufgaben der Wahlleitung dem Gemeinderat Weiningen übertragen.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die Durchführung dieser Ersatzwahlen erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR), der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und der Gemeindeordnung der Oberstufenschulgemeinde Weiningen. Es gelten folgende Bestimmungen:

  1. Wählbar sind nur Personen, welche stimmberechtigt sind und ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einer der vier der Oberstufenschulgemeinde Weiningen angeschlossenen Politischen Gemeinden (Unterengstringen, Weiningen, Geroldswil und Oetwil a.d.L.) haben.
     
  2. Für das Präsidium vorgeschlagen werden darf nur, wer entweder aktuell bereits ein gewähltes Oberstufenschulpflege-Mitglied ist oder wer anlässlich des nun stattfindenden Ersatzwahlverfahrens auch für eine solche Mitgliedschaft vorgeschlagen wird. Andernfalls ist der Wahlvorschlag ungültig.
     
  3. Für jede zur Wahl vorgeschlagene Person sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Adresse anzugeben.
     
  4. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 stimmberechtigten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in einer der vier der Kreisgemeinde angehörenden Gemeinden unterstützt werden. Jede Person darf pro Ersatzwahl (Mitgliedschaft/Präsidium) nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die 15 Stimmberechtigten haben den Wahlvorschlag unter Angabe ihrer Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig zu unterzeichnen. Sie können ihre Unterschrift nicht zurückziehen.
     
  5. Wahlvorschläge müssen bis spätestens 19. November 2020, 08.30 Uhr im Gemeindehaus Weiningen, Badenerstrasse 15, 8104 Weiningen, eingetroffen sein. Die Wahlvorschläge werden anschliessend veröffentlicht. Gleichzeitig wird eine neue Frist von sieben Tagen angesetzt, innert welcher Vorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können.
     
  6. Eine vorgeschlagene Person wird vom Gemeinderat Weiningen in Stiller Wahl als gewählt erklärt, wenn nach der zweiten Frist die Zahl der Wahlvorschläge die Zahl der zu besetzenden Stellen (je eine Stelle für Mitgliedschaft und Präsidium) nicht übersteigt und die zunächst vorgeschlagene Person mit der definitiv vorgeschlagenen Person übereinstimmt (§ 54 GPR). Andernfalls wird eine Urnenwahl angeordnet.
     
  7. Kommt es zur Urnenwahl, wird den Wahlunterlagen ein Beiblatt beigefügt.
     

Formulare für die Wahlvorschläge können im Gemeindehaus Weiningen bezogen oder ab den untenstehenden PDF-Dokumenten heruntergeladen werden.

Gegen diese Anordnung und Aufforderung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von dieser Publikation an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.


Gemeinderat Weiningen

Zugehörige Objekte

Name
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